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Wähle eine Felge aus und schaue unter den verfügbaren Reifengrößen in die Tabelle. Achte auf den grünen Haken bei eintragungsfrei. Wenn dieser vorhanden ist, dann handelt es sich um eine eintragungsfreie ABE oder ECE-Anwendung. Bei einem grauen Kreuz liegt ein Teilegutachten oder Festigkeitsgutachten vor. Befinden sich dort Auflagen und Hinweise zum Durchlesen, handelt es sich entsprechend um ein Teilegutachten.
Lese vor dem Kauf sorgfältig die unten aufgeführten Hinweise und Auflagen durch! Das gilt auch bei einem vorhandenen grünen Haken. Somit vermeidest du aktiv eventuelle Rückfragen und Lieferverzögerungen.
Vorderachse | Hinterachse | Eintragungsfrei | Schneeketten | |
---|---|---|---|---|
255/40R20 | 255/40R20 Gutachten: 1 | |||
245/40R20 | 245/40R20 Gutachten: 2 | |||
245/40R20 | 275/35R20 Gutachten: 2 | |||
265/35R20 | 265/35R20 Gutachten: 2 | |||
275/35R20 | 275/35R20 Gutachten: 2 | |||
255/35R20 | 255/35R20 Gutachten: 3 |
Vorderachse Hinterachse |
Eintragungsfrei | Schneeketten | |
---|---|---|---|
255/40R20 255/40R20 Gutachten: 1 | |||
245/40R20 245/40R20 Gutachten: 2 | |||
245/40R20 275/35R20 Gutachten: 2 | |||
265/35R20 265/35R20 Gutachten: 2 | |||
275/35R20 275/35R20 Gutachten: 2 | |||
255/35R20 255/35R20 Gutachten: 3 |
Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.
Auch zulässig an Fahrzeugen mit Hybrid Antrieb -Hybrid. Mild-Hybrid. Plug-in-Hybrid-. dass sind Fahrzeuge (FZ) die in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (FZ-Schein) unter P.3 " Hybr. ....". eingetragen haben.
Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden: Achse: 1+2 Radschraube. Kegel 60°. Gewinde M14x1.5. Schaftlänge 29 mm Zubehörkit: 4724 Anzugsmoment: 150 Nm
Nur zulässig an Fahrzeugen bei denen an der vierten bis sechsten Stelle der Fahrzeugidentifikationsnummer (Fahrgestellnummer) die die Zahlen `222` stehen.
Bei Fahrzeugen. die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 275/45R18 ausgerüstet oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein. Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist. sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten.
Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 265/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein. Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind. unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten. aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht. so sind sie nicht zulässig.
Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen. sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden. dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen. so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN. E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen. sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.
Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben. sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden.
Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen. dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet. soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten. dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
Die Bezieher sind darauf hinzuweisen. dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde. es sei denn. dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird.
ab Modell 2014
Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.
Auch zulässig an Fahrzeugen mit Hybrid Antrieb -Hybrid. Mild-Hybrid. Plug-in-Hybrid-. dass sind Fahrzeuge (FZ) die in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (FZ-Schein) unter P.3 " Hybr. ....". eingetragen haben.
Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden: Achse: 1+2 Radschraube. Kegel 60°. Gewinde M14x1.5. Schaftlänge 35 mm Zubehörkit: 4914 Anzugsmoment: 150 Nm
Die Verwendung der Räder ist nur in Verbindung mit der/den unter Punkt Raddaten beschriebenen Adapterscheibe(n) zulässig.
Nur zulässig an Fahrzeugen bei denen an der vierten bis sechsten Stelle der Fahrzeugidentifikationsnummer (Fahrgestellnummer) die die Zahlen `222` stehen.
Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 255/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein. Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1550 kg bei LI 99 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 775 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind. unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten. aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht. so sind sie nicht zulässig.
Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen. sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden. dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen. so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN. E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen. sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.
Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben. sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden.
Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen. dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet. soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten. dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
Die Bezieher sind darauf hinzuweisen. dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde. es sei denn. dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird.
ab Modell 2014
Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.
Auch zulässig an Fahrzeugen mit Hybrid Antrieb -Hybrid. Mild-Hybrid. Plug-in-Hybrid-. dass sind Fahrzeuge (FZ) die in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (FZ-Schein) unter P.3 " Hybr. ....". eingetragen haben.
Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden: Achse: 1+2 Radschraube. Kegel 60°. Gewinde M14x1.5. Schaftlänge 35 mm Zubehörkit: 4914 Anzugsmoment: 150 Nm
Die Verwendung der Räder ist nur in Verbindung mit der/den unter Punkt Raddaten beschriebenen Adapterscheibe(n) zulässig.
Nur zulässig an Fahrzeugen bei denen an der vierten bis sechsten Stelle der Fahrzeugidentifikationsnummer (Fahrgestellnummer) die die Zahlen `222` stehen.
Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder- und Hinterachse) ist nur zulässig. sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist. entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises.
Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind. unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten. aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht. so sind sie nicht zulässig.
Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen. sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden. dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen. so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN. E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen. sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.
Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben. sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden.
Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen. dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet. soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten. dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
Die Bezieher sind darauf hinzuweisen. dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde. es sei denn. dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird.
Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss. unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens). in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
ab Modell 2014
Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.
Auch zulässig an Fahrzeugen mit Hybrid Antrieb -Hybrid. Mild-Hybrid. Plug-in-Hybrid-. dass sind Fahrzeuge (FZ) die in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (FZ-Schein) unter P.3 " Hybr. ....". eingetragen haben.
Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden: Achse: 1+2 Radschraube. Kegel 60°. Gewinde M14x1.5. Schaftlänge 35 mm Zubehörkit: 4914 Anzugsmoment: 150 Nm
Die Verwendung der Räder ist nur in Verbindung mit der/den unter Punkt Raddaten beschriebenen Adapterscheibe(n) zulässig.
Nur zulässig an Fahrzeugen bei denen an der vierten bis sechsten Stelle der Fahrzeugidentifikationsnummer (Fahrgestellnummer) die die Zahlen `222` stehen.
Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss. unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens). in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss. unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens). in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 275/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein. Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1550 kg bei LI 99 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 775 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind. unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten. aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht. so sind sie nicht zulässig.
Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen. sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden. dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen. so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN. E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen. sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.
Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben. sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden.
Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen. dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet. soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten. dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
Die Bezieher sind darauf hinzuweisen. dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde. es sei denn. dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird.
ab Modell 2014
Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.
Auch zulässig an Fahrzeugen mit Hybrid Antrieb -Hybrid. Mild-Hybrid. Plug-in-Hybrid-. dass sind Fahrzeuge (FZ) die in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (FZ-Schein) unter P.3 " Hybr. ....". eingetragen haben.
Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden: Achse: 1+2 Radschraube. Kegel 60°. Gewinde M14x1.5. Schaftlänge 35 mm Zubehörkit: 4914 Anzugsmoment: 150 Nm
Die Verwendung der Räder ist nur in Verbindung mit der/den unter Punkt Raddaten beschriebenen Adapterscheibe(n) zulässig.
Nur zulässig an Fahrzeugen bei denen an der vierten bis sechsten Stelle der Fahrzeugidentifikationsnummer (Fahrgestellnummer) die die Zahlen `222` stehen.
Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss. unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens). in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss. unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens). in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind. unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten. aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht. so sind sie nicht zulässig.
Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen. sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden. dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen. so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN. E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen. sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.
Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben. sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden.
Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen. dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet. soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten. dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
Die Bezieher sind darauf hinzuweisen. dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde. es sei denn. dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird.
ab Modell 2014
Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.
Auch zulässig an Fahrzeugen mit Hybrid Antrieb -Hybrid. Mild-Hybrid. Plug-in-Hybrid-. dass sind Fahrzeuge (FZ) die in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (FZ-Schein) unter P.3 " Hybr. ....". eingetragen haben.
Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden: Achse: 1+2 Radschraube. Kegel 60°. Gewinde M14x1.5. Schaftlänge 45 mm Zubehörkit: 4916 Anzugsmoment: 150 Nm
Die Verwendung der Räder ist nur in Verbindung mit der/den unter Punkt Raddaten beschriebenen Adapterscheibe(n) zulässig.
Nur zulässig an Fahrzeugen bei denen an der vierten bis sechsten Stelle der Fahrzeugidentifikationsnummer (Fahrgestellnummer) die die Zahlen `222` stehen.
Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss. unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens). in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss. unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens). in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 265/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein. Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1460 kg bei LI 97 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 730 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind. unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten. aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht. so sind sie nicht zulässig.
Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen. sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden. dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen. so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN. E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen. sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.
Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben. sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden.
Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen. dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet. soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten. dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
Die Bezieher sind darauf hinzuweisen. dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde. es sei denn. dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird.
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