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Wähle eine Felge aus und schaue unter den verfügbaren Reifengrößen in die Tabelle. Achte auf den grünen Haken bei eintragungsfrei. Wenn dieser vorhanden ist, dann handelt es sich um eine eintragungsfreie ABE oder ECE-Anwendung. Bei einem grauen Kreuz liegt ein Teilegutachten oder Festigkeitsgutachten vor. Befinden sich dort Auflagen und Hinweise zum Durchlesen, handelt es sich entsprechend um ein Teilegutachten.
Lese vor dem Kauf sorgfältig die unten aufgeführten Hinweise und Auflagen durch! Das gilt auch bei einem vorhandenen grünen Haken. Somit vermeidest du aktiv eventuelle Rückfragen und Lieferverzögerungen.
Vorderachse | Hinterachse | Eintragungsfrei | Schneeketten | |
---|---|---|---|---|
275/50R20 | 275/50R20 | |||
285/45R20 | 285/45R20 | |||
285/50R20 | 285/50R20 |
Vorderachse Hinterachse |
Eintragungsfrei | Schneeketten | |
---|---|---|---|
275/50R20 275/50R20 | |||
285/45R20 285/45R20 | |||
285/50R20 285/50R20 |
Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
Diese Reifengröße ist nur an Achse 1 zulässig.
Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an der Hinterachse verwendet werden.
Diese Reifengröße ist nur an Achse 2 zulässig.
Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer zul. Achslast von 1950 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33 zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.
Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme. z. B. Reifendruckkontrollsysteme. müssen nach Anbau der Räder funktionsfähig bleiben.
Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet. die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein. Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist. so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief. Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich. wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein. Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten
Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen. mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen. dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet. soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollumfang verwendet werden.
Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen. dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.
Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwendet. sind Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen. die den Normen DIN. E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensor verwendet. so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.
Die Rad-/Reifen-Kombination ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb (z.B. 4WD. Quattro. Syncro. 4-Matic. 4x4 u. ä.)
Die Räder sind nicht zulässig an Fahrzeugen mit Festsattelbremse an Achse 1.
Auch zulässig für Fahrzeugausführungen mit Hybridantrieb (Hybridelektrofahrzeug; HEV). incl. Plug-in-Hybrid Fahrzeuge bzw. extern aufladbare Hybrid-Elektro-Fahrzeuge (PHEV bzw. OVC-HEV).
Es sind auf der Vorder- und Hinterachse nur gleiche Reifengrößen zulässig.
Die hier aufgeführten Rad-Reifenkombinationen für die Verwendung an Achse 1 sind nur zulässig in Verbindung mit den in Anlage 14. Gutachten Nummer 55019418. Ausfertigung 2 (KBA- NUMMER 51794 . RADTYP KIBX 9020) für die Achse 2 genannten Rad-Reifenkombinationen. Es gelten die jeweiligen Auflagen und Hinweise.
Zur Befestigung der Räder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe Seite 1) verwendet werden.
Die hier aufgeführten Rad-Reifenkombinationen für die Verwendung an Achse 2 sind nur zulässig in Verbindung mit den in Anlage 13. Gutachten Nummer 55019418. Ausfertigung 2 (KBA-NUMMER 51794 . RADTYP KIBX 9020) für die Achse 1 genannten Rad-Reifenkombinationen. Es gelten die jeweiligen Auflagen und Hinweise.
Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
Diese Reifengröße ist nur an Achse 1 zulässig.
Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an der Hinterachse verwendet werden.
Diese Reifengröße ist nur an Achse 2 zulässig.
Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme. z. B. Reifendruckkontrollsysteme. müssen nach Anbau der Räder funktionsfähig bleiben.
Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet. die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein. Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist. so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief. Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich. wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein. Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten
Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen. mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen. dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet. soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollumfang verwendet werden.
Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen. dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.
Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwendet. sind Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen. die den Normen DIN. E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensor verwendet. so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.
Die Rad-/Reifen-Kombination ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb (z.B. 4WD. Quattro. Syncro. 4-Matic. 4x4 u. ä.)
Die Räder sind nicht zulässig an Fahrzeugen mit Festsattelbremse an Achse 1.
Auch zulässig für Fahrzeugausführungen mit Hybridantrieb (Hybridelektrofahrzeug; HEV). incl. Plug-in-Hybrid Fahrzeuge bzw. extern aufladbare Hybrid-Elektro-Fahrzeuge (PHEV bzw. OVC-HEV).
Es sind auf der Vorder- und Hinterachse nur gleiche Reifengrößen zulässig.
Die hier aufgeführten Rad-Reifenkombinationen für die Verwendung an Achse 1 sind nur zulässig in Verbindung mit den in Anlage 14. Gutachten Nummer 55019418. Ausfertigung 2 (KBA- NUMMER 51794 . RADTYP KIBX 9020) für die Achse 2 genannten Rad-Reifenkombinationen. Es gelten die jeweiligen Auflagen und Hinweise.
Zur Befestigung der Räder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe Seite 1) verwendet werden.
Die hier aufgeführten Rad-Reifenkombinationen für die Verwendung an Achse 2 sind nur zulässig in Verbindung mit den in Anlage 13. Gutachten Nummer 55019418. Ausfertigung 2 (KBA-NUMMER 51794 . RADTYP KIBX 9020) für die Achse 1 genannten Rad-Reifenkombinationen. Es gelten die jeweiligen Auflagen und Hinweise.
Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
Diese Reifengröße ist nur an Achse 1 zulässig.
Diese Reifengröße ist nur an Achse 2 zulässig.
Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer zul. Achslast von 1930 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33 zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.
Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme. z. B. Reifendruckkontrollsysteme. müssen nach Anbau der Räder funktionsfähig bleiben.
Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet. die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein. Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist. so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief. Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich. wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein. Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten
Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen. mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen. dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet. soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollumfang verwendet werden.
Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen. dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.
Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwendet. sind Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen. die den Normen DIN. E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensor verwendet. so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.
Die Rad-/Reifen-Kombination ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb (z.B. 4WD. Quattro. Syncro. 4-Matic. 4x4 u. ä.)
Die Räder sind nicht zulässig an Fahrzeugen mit Festsattelbremse an Achse 1.
Auch zulässig für Fahrzeugausführungen mit Hybridantrieb (Hybridelektrofahrzeug; HEV). incl. Plug-in-Hybrid Fahrzeuge bzw. extern aufladbare Hybrid-Elektro-Fahrzeuge (PHEV bzw. OVC-HEV).
Es sind auf der Vorder- und Hinterachse nur gleiche Reifengrößen zulässig.
Die hier aufgeführten Rad-Reifenkombinationen für die Verwendung an Achse 1 sind nur zulässig in Verbindung mit den in Anlage 14. Gutachten Nummer 55019418. Ausfertigung 2 (KBA- NUMMER 51794 . RADTYP KIBX 9020) für die Achse 2 genannten Rad-Reifenkombinationen. Es gelten die jeweiligen Auflagen und Hinweise.
Zur Befestigung der Räder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe Seite 1) verwendet werden.
Die hier aufgeführten Rad-Reifenkombinationen für die Verwendung an Achse 2 sind nur zulässig in Verbindung mit den in Anlage 13. Gutachten Nummer 55019418. Ausfertigung 2 (KBA-NUMMER 51794 . RADTYP KIBX 9020) für die Achse 1 genannten Rad-Reifenkombinationen. Es gelten die jeweiligen Auflagen und Hinweise.
Einfach montieren und losfahren. Eine Vorführung bei einer Prüfstelle ist nicht notwendig.